Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
§ 99
ThürLHOAngelegenheiten von besonderer Bedeutung
TEIL V Rechnungsprüfung
Stand 2000-09-19