Jurafuchs

§ 15

LVerfGG
I. Teil Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation *
Stand 1993-08-23
Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorschriften des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesverfassungsgericht die bei der Aufbewahrung von Schriftgut zu beachtenden Aufbewahrungsfristen in seiner Geschäftsordnung regelt. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

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