Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorschriften des Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt finden mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landesverfassungsgericht die bei der Aufbewahrung von Schriftgut zu beachtenden Aufbewahrungsfristen in seiner Geschäftsordnung regelt. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
§ 15
LVerfGGI. Teil Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation *
Stand 1993-08-23