Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes leisten dem Landesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor. Im übrigen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
§ 24
LVerfGGII. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1993-08-23