Jurafuchs

§ 24

LVerfGG
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1993-08-23
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes leisten dem Landesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor. Im übrigen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.

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