(1)Das Landesverfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.(2)Der Landtag und die Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 39§ 41 →