Jurafuchs

§ 37

LVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 2 (Organstreitigkeiten)
Stand 1993-08-23
(1)
Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 35 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung ist.
(2)
Das Landesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Landtag und der Landesregierung Kenntnis.

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