Die Vorschriften des § 40 gelten entsprechend. Das Landesverfassungsgericht gibt auch den Antragstellern einer Einsetzungsminderheit des Landtages Gelegenheit zur Äußerung; sie können dem Verfahren beitreten.
§ 45
LVerfGGVerfahren in den Fällen des § 2 Nr. 5 (Prüfung eines Untersuchungsauftrages)
Stand 1993-08-23