Jurafuchs

§ 26

LVerfGG
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1993-08-23
(1)
Das Landesverfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2)
Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die am Verfahren Beteiligten und die Beitrittsberechtigten auf eine mündliche Verhandlung verzichten.
(3)
Die Entscheidungen ergehen im Namen des Volkes, und zwar nach mündlicher Verhandlung als Urteil, ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
(4)
Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →