Jurafuchs

§ 44

LVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 5 (Prüfung eines Untersuchungsauftrages)
Stand 1993-08-23
(1)
Hält ein Gericht den Untersuchungsauftrag eines vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschusses oder einen Teil dieses Untersuchungsauftrags, auf dessen Verfassungsmäßigkeit es für seine Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es sein Verfahren aus und holt die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts ein.
(2)
§ 42 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →