Jurafuchs

§ 46

LVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 5 (Prüfung eines Untersuchungsauftrages)
Stand 1993-08-23
(1)
Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
(2)
Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß der Untersuchungsauftrag oder ein bestimmter Teil des Untersuchungsauftrags mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung diese Unvereinbarkeit fest.

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