Jurafuchs

§ 35

LVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 2 (Organstreitigkeiten)
Stand 1993-08-23
Antragsteller und Antragsgegner der Streitigkeiten nach § 2 Nr. 2 können nur sein
1.
der Landtag,
2.
die Landesregierung,
3.
die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Zuständigkeiten ausgestatteten Teile dieser Organe,
4.
die Parteien.

Meine Notizen

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