Jurafuchs

§ 32

LVerfGG
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1993-08-23
(1)
Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei.
(2)
Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde nach § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3)
In den übrigen Fällen kann das Landesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen.
(4)
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt auf Antrag die zu erstattenden Kosten und Auslagen fest. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß entscheidet das Landesverfassungsgericht. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.

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