Das Landesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Vorschrift der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verstößt. Die Vorschrift ist zu bezeichnen. Das Landesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Vorschrift der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.
§ 38
LVerfGGVerfahren in den Fällen des § 2 Nr. 2 (Organstreitigkeiten)
Stand 1993-08-23