Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr sowie die Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Abs. 2 und § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 16a
LVerfGGII. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1993-08-23