(1)
Der Ministerpräsident ernennt die Gewählten. Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.