Jurafuchs

§ 7

LVerfGG
I. Teil Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation *
Stand 1993-08-23
(1)
Der Ministerpräsident ernennt die Gewählten. Die Amtszeit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2)
Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde." Der Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "So wahr mir Gott helfe" oder ohne sie geleistet werden.

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