Jurafuchs

§ 55a

LVerfGG
V. Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 1993-08-23
(1)
Das Landesverfassungsgericht wird § 16a nach Ablauf von fünf Jahren seit dessen Inkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. Dabei ist insbesondere über die Entwicklung der elektronischen Ein- und Ausgänge im Sinne dieser Vorschrift und die Möglichkeit der Führung elektronischer Verfahrensakten zu berichten. Das Landesverfassungsgericht unterrichtet über das Ergebnis den Landtag.
(2)
Das Landesverfassungsgericht darf sich zur Erhebung der notwendigen Datengrundlage der Geschäftsstelle des Landgerichts Dessau-Roßlau bedienen. Zur Erstellung der Evaluation kann es eine wissenschaftliche Einrichtung beauftragen.

Meine Notizen

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