Der Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Antrag der Landesregierung nach Artikel 75 Nr. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht
1.
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung für nichtig hält oder
2.
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Landesrecht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.