Jurafuchs

§ 30

LVerfGG
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1993-08-23
(1)
Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane und alle Gerichte und Behörden des Landes.
(2)
Entscheidungen nach § 2 Nrn. 4, 6, 7 und 8 haben Gesetzeskraft, soweit durch sie ein Gesetz als mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar oder für nichtig erklärt wird. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch das für Justiz zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

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