Jurafuchs

§ 52

LVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 3 (Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheiden)
Stand 1993-08-23
Das Verfahren bei Streitigkeiten über die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens und eines Volksentscheids richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sowie nach den Bestimmungen der Gesetze nach Artikel 80 Abs. 3 und Artikel 81 Abs. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

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