Jurafuchs

§ 50c

LVerfGG
Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a (Verfassungsbeschwerde)
Stand 1993-08-23
(1)
Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Das Landesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, dass auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.
(2)
Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Landesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 47 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3)
Wird der unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so gilt § 41 entsprechend.

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