(1)
Die Kammer kann die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwerfen oder als offensichtlich unbegründet zurückweisen. Eine Anhörung nach § 50 ist nicht erforderlich. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie kann abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2)
Solange und soweit das Landesverfassungsgericht nicht in seiner regulären Besetzung im Sinne von § 13 Abs. 2 (Plenum) mit der Verfassungsbeschwerde befasst war, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur das Plenum treffen; § 31 Abs. 7 bleibt anwendbar.
(3)
Die Entscheidungen der Kammer bedürfen eines einstimmigen Beschlusses.