In der Begründung der Verfassungsbeschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die sich der Beschwerdeführer unmittelbar verletzt sieht, zu bezeichnen.
§ 49
LVerfGGVerfahren in den Fällen des § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a (Verfassungsbeschwerde)
Stand 1993-08-23