Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß die beanstandete Rechtsnorm mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm fest. Sind weitere Vorschriften desselben Gesetzes aus den gleichen Gründen mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar, so kann das Landesverfassungsgericht seine Entscheidung auf diese Vorschriften erstrecken.
§ 41
LVerfGGVerfahren in den Fällen des § 2 Nr. 4 (Abstrakte Normenkontrolle)
Stand 1993-08-23