Jurafuchs

§ 33

LVerfGG
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1993-08-23
(1)
Hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und der Abstimmung sind die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und ergänzend diejenigen der Zivilprozeßordnung entsprechend heranzuziehen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →