Jurafuchs

§ 23

LVerfGG
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Stand 1993-08-23
(1)
Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2)
Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, darf diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn das Wohl des Bundes oder eines Landes oder erhebliche schutzwürdige Interessen Dritter es erfordern. Bezieht sich das Verfahren auf einen vom Landtag eingesetzten Untersuchungsausschuß, gelten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Untersuchungsausschußgesetzes. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Landesverfassungsgericht die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.

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