Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
§ 105
SGB 6Tötung eines Angehörigen
Ausschluss und Minderung von Renten
Stand 2026-06-30