Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
§ 79
SGB 6Grundsatz
Knappschaftliche Besonderheiten
Stand 2026-06-30