Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
§ 117a
SGB 6Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Beginn und Abschluss des Verfahrens
Stand 2026-06-30