Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.
§ 270b
SGB 6Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung
Stand 2026-06-30