(1)Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.(2)(weggefallen)(3)(weggefallen)Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung →