Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
§ 212
SGB 6Beitragsüberwachung
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
Stand 2026-06-30