Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.die Beitragssätze in der Rentenversicherung,2.in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzenfestzusetzen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 159 Beitragsbemessungsgrenzen§ 161 Grundsatz →