Auf Anforderung des Trägers der Insolvenzsicherung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes haben die Träger der Rentenversicherung dem Träger der Insolvenzsicherung die angeforderten Sozialdaten zu übermitteln, die zur Feststellung von Leistungen beim Träger der Insolvenzsicherung erforderlich sind.
§ 151c
SGB 6Übermittlung von Sozialdaten an den Träger der Insolvenzsicherung
Datenschutz und Datensicherheit
Stand 2026-06-30