Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
§ 96
SGB 6Nachversicherte Versorgungsbezieher
Zusammentreffen von Renten und Einkommen
Stand 2026-06-30