Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See§ 132 Versicherungsträger →