Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
§ 167
SGB 6Freiwillig Versicherte
Beitragsbemessungsgrundlagen
Stand 2026-06-30