Jurafuchs

§ 37

SGB 6
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Renten wegen Alters
Stand 2026-06-30
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

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