Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 136a
SGB 6Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
Zuständigkeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Stand 2026-06-30