Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 2 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
§ 287g
SGB 6Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027
Berechnungsgrundlagen
Stand 2026-06-30