In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
§ 215
SGB 6Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Beteiligung des Bundes
Stand 2026-06-30