Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
§ 279d
SGB 6Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Beiträge
Stand 2026-06-30