Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.
§ 88a
SGB 6Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
Stand 2026-06-30