Jurafuchs

§ 10

HmbMVollzG
Behandlung der Anlasserkrankung
Abschnitt 3 Gestaltung des Maßregelvollzugs
Stand 2007-09-07
(1)
Die untergebrachte Person hat einen Anspruch auf Angebote zur Behandlung der psychischen Erkrankung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hat (Anlasserkrankung). Die Behandlung umfasst die gebotenen medizinischen, psychotherapeutischen, soziotherapeutischen und heilpädagogischen Maßnahmen sowie die dazu notwendigen Untersuchungen. Die untergebrachte Person ist in einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise über beabsichtigte Behandlungen und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie mögliche Nebenwirkungen aufzuklären.
(2)
Die Behandlung der Anlasserkrankung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person. Die im einwilligungsfähigen Zustand erklärte oder als natürlicher Wille geäußerte Ablehnung der Behandlung ist zu beachten. Die Vorschriften zur Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.
(3)
Die medizinische Behandlung der Anlasserkrankung zur Erreichung des in § 2 Absatz 1 genannten Vollzugsziels gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsbehandlung) ist zulässig, wenn
1.
die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
2.
zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks, versucht wurde, die auf Vertrauen gegründete Zustimmung der untergebrachten Person zu erreichen,
3.
die ärztliche Zwangsbehandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg verspricht und
4.
das Behandlungsziel durch keine andere der untergebrachten Person zumutbare Maßnahme erreicht werden kann und der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsbehandlung die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

Eine ärztliche Zwangsbehandlung nach Satz 1 ist nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes zulässig. Bei einer ärztlichen Zwangsbehandlung ist insbesondere die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu dokumentieren. Eine ärztliche Zwangsbehandlung bedarf der vorherigen Zustimmung einer Fachärztin oder eines Facharztes im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, die oder der nicht in der Vollzugseinrichtung, in dem Krankenhaus, zu dem die Vollzugseinrichtung gehört, oder in einem anderen Krankenhaus des Trägers des Krankenhauses, zu dem die Vollzugseinrichtung gehört, beschäftigt ist; diese Ärztin oder dieser Arzt wird jeweils von der Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragt. Eine ärztliche Zwangsbehandlung ist der untergebrachten Person zwei Wochen vor Beginn der Behandlung unter Nennung der für sie maßgeblichen Gründe schriftlich anzukündigen.

(4)
Darüber hinaus darf eine auf die Anlasserkrankung bezogene ärztliche Maßnahmen gegen den Willen der untergebrachten Person (ärztliche Zwangsmaßnahme) durchgeführt werden, wenn
1.
die untergebrachte Person auf Grund einer psychischen Krankheit nicht fähig ist, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwer wiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder
2.
die Maßnahme dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwer wiegende Gefahr für die Gesundheit anderer Personen abzuwenden.

Für ärztliche Zwangsmaßnahmen nach Satz 1 gilt Absatz 3 Sätze 3 bis 5 entsprechend. Die Anordnung und Leitung einer Ärztin oder eines Arztes ist nicht erforderlich bei der Leistung erster Hilfe in dem Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre. Die vorherige Zustimmung nach Absatz 3 Satz 4 und eine Ankündigung nach Absatz 3 Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn sich hierdurch erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden.

(5)
Eine operative Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in einem Kernbereich auf Dauer verändern würde, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder der Erprobung solcher Verfahren dient, die auch außerhalb des Maßregelvollzugs bisher nicht anerkannt sind.

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