(1)
Ein Teil des Arbeitsentgelts, der Einkünfte aus einer in § 12 Absatz 3 genannten Tätigkeit, der Zuwendungen und, falls die untergebrachte Person oder die gesetzliche Vertretung zustimmen, auch der sonstigen der untergebrachten Person zur Verfügung stehenden Einkünfte muss zur Bildung eines Überbrückungsgeldes verwendet werden, wenn dadurch nicht andere rechtliche Verpflichtungen beeinträchtigt werden. Näheres kann die zuständige Behörde bestimmen. Das Überbrückungsgeld dient dazu, den notwendigen Lebensunterhalt der untergebrachten Person und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung zu sichern.
(2)
Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen oder von der Vollzugseinrichtung in Höhe des für ein Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist geltenden Zinssatzes zu verzinsen. Es wird der untergebrachten Person bei der Entlassung ausgezahlt. Ein Teil des Überbrückungsgeldes kann der untergebrachten Person auch ausgezahlt werden, wenn ihr Urlaub gewährt wird oder wenn sie es für sonstige Ausgaben, die ihrer Eingliederung dienen, benötigt.
(3)
Beabsichtigte Entscheidungen über die Bildung und die Auszahlung des Überbrückungsgeldes sollen mit der untergebrachten Person und, falls sie eine gesetzliche Vertretung hat, auch mit dieser erörtert werden.