Jurafuchs

§ 43

HmbMVollzG
Datenverarbeitung durch optisch-elektronische Einrichtungen
Abschnitt 7 Datenverarbeitung, Aufsichtskommission
Stand 2007-09-07
(1)
Die Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung) des Geländes und des Gebäudes der Vollzugseinrichtung sowie der unmittelbaren Anstaltsumgebung mittels offen angebrachter optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.
(2)
Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen zur Videobeobachtung in Wohn- und Schlafräumen ist zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben von untergebrachten Personen oder Dritten sowie zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Eine Beobachtung mit Aufzeichnung ist nur auf Anordnung der Leiterin oder des Leiters der Vollzugseinrichtung im Einzelfall zulässig. Auf die elementaren Bedürfnisse der untergebrachten Person nach Wahrung ihrer Intimsphäre ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3)
Auf den Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
(4)
Der Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen kann auch erfolgen, wenn untergebrachte Personen unvermeidlich betroffen werden, hinsichtlich derer die Voraussetzung des Einsatzes nicht vorliegt. Soweit Personen, die nicht untergebrachte Personen sind, von der Videoüberwachung betroffen werden, sind diese darauf hinzuweisen.
(5)
Werden durch Videoüberwachung erlangte Daten einer bestimmten Person zugeordnet, richtet sich die Verarbeitung der Daten nach § 40 Absätze 1 und 2 sowie § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 15 Absatz 2 bleibt unberührt.

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