Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Vollzugseinrichtung auf, so kann sie durch die Vollzugseinrichtung oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und zurückgebracht werden.
§ 30
HmbMVollzGFestnahmerecht
Abschnitt 5 Sicherungsmaßnahmen
Stand 2007-09-07