Jurafuchs

§ 12

HmbMVollzG
Beschäftigung, Arbeit, Aus- und Fortbildung
Abschnitt 3 Gestaltung des Maßregelvollzugs
Stand 2007-09-07
(1)
Die Vollzugseinrichtung soll der untergebrachten Person eine Beschäftigung oder Arbeit zuweisen, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht oder diese fördert. Die Beschäftigung oder Arbeit dient auch dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(2)
Geeigneten untergebrachten Personen soll Gelegenheit zur beruflichen Fortbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder fortbildenden Maßnahmen gegeben werden.
(3)
Geeigneten untergebrachten Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Vollzugslockerung nach § 23 Absatz 1 vorliegen, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung außerhalb der Vollzugseinrichtung nachzugehen oder an anderen ausbildenden oder fortbildenden Maßnahmen teilzunehmen.

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