Jurafuchs

§ 39

HmbMVollzG
Ersatz von Aufwendungen
Abschnitt 6 Finanzielle Regelungen
Stand 2007-09-07
Wird die Vollzugseinrichtung in persönlichen Angelegenheiten der untergebrachten Person tätig und entspricht dies ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, so hat sie die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

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