(1)
Die untergebrachte Person ist berechtigt, innerhalb der Vollzugseinrichtung an Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen und die seelsorgerliche Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Die Betreuung durch Seelsorgerinnen oder Seelsorger anderer Religionsgemeinschaften oder die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Religionsgemeinschaften ist möglich, wenn deren Seelsorgerin oder Seelsorger zustimmt.
(2)
Die untergebrachte Person kann von der Teilnahme an religiösen Veranstaltungen nur in begründeten Fällen ausgeschlossen werden, wenn andernfalls der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährdet werden würde. Unter den gleichen Voraussetzungen darf auch die seelsorgerliche Betreuung eingeschränkt oder untersagt werden.
(3)
Die untergebrachte Person ist berechtigt sich die zentrale Literatur ihrer Religionsgemeinschaft, insbesondere die Bibel, die Tora oder den Koran nebst entsprechender Liturgieliteratur (Gesangsbuch, Gebetbuch) auf eigene Kosten zu besorgen und zu nutzen.
(4)
Als Religionsgemeinschaften gelten auch Zusammenschlüsse von Personen eines gleichen weltanschaulichen Bekenntnisses.