(1)
Neben den Vorschriften dieses Gesetzes sind für die Datenverarbeitung folgende Regelungen des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (HmbJVollzDSG) vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
1.
aus Abschnitt 1 §§ 2 bis 5,
2.
aus Abschnitt 2 §§ 13 und 17,
3.
aus Abschnitt 3 §§ 30, 31 und 34 bis 36,
4.
aus Abschnitt 4 §§ 37 bis 39,
5.
die Abschnitte 5, 7 und 8; § 47 HmbJVollzDSG gilt dabei mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anpassung des automatisierten Verarbeitungssystems an die Vorgaben dieses Gesetzes die Anpassung der automatisierten Verarbeitungssysteme an Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 tritt.
Dabei treten an die Stelle der
1.
Justizvollzugsbehörden die verantwortlichen Stellen,
2.
Gefangenen die untergebrachten Personen,
3.
vollzuglichen Zwecke die jeweiligen Zwecke der verantwortlichen Stellen nach § 40 Absatz 1.
(2)
Die verantwortlichen Stellen benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für die Benennung, Stellung und die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gelten §§ 5 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3)
Für die weiteren Pflichten der verantwortlichen Stellen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind §§ 52, 54, 62, 64 bis 72, 74 und 77 bis 81 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anwendbar. Dabei treten an die Stelle des Verantwortlichen die verantwortlichen Stellen. An die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.