Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Vollzugseinrichtung auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist.
§ 48a
HmbMVollzGEinsichtnahme in Akten durch internationale Organisationen
Abschnitt 7 Datenverarbeitung, Aufsichtskommission
Stand 2007-09-07